GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antithrombin III, chromogenes Substrat
Die GOÄ-Ziffer 3930 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antithrombin III, chromogenes Substrat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 7,37 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3930 erfasst die Bestimmung von Antithrombin III mittels chromogenem Substrat, also einem funktionellen Aktivitätstest, bei dem die hemmende Wirkung von Antithrombin III auf Gerinnungsenzyme über eine Farbreaktion gemessen wird. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung von Thrombophilien, also einer erhöhten Thromboseneigung, sowie im Rahmen der Überwachung einer Heparintherapie, da ein Antithrombin-III-Mangel die Wirksamkeit von Heparin beeinträchtigen kann. Die funktionelle, chromogene Bestimmung nach dieser Ziffer misst die tatsächliche biologische Aktivität des Proteins und ist damit von der immunologischen Konzentrationsbestimmung nach Ziffer 3931 zu unterscheiden, die lediglich die Proteinmenge unabhängig von deren Funktionsfähigkeit erfasst. Beide Verfahren können sich in der differenzierten Gerinnungsdiagnostik sinnvoll ergänzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 7,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 8,34 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3930 steht für „Antithrombin III, chromogenes Substrat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3930 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 7,37 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3930 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.