GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z. B. Dot-Blot, Slot-Blot)
Die GOÄ-Ziffer 3925 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z. B. Dot-Blot, Slot-Blot)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 40,22 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3925 erfasst die Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden mit anschließendem Transfer auf Trägermaterialien, etwa im Rahmen eines Dot-Blot- oder ähnlichen Verfahrens. Sie kommt zur Anwendung, wenn zuvor gewonnene oder amplifizierte Nukleinsäurefragmente ihrer Größe nach elektrophoretisch aufgetrennt und anschließend auf eine Membran übertragen werden müssen, um sie für eine nachfolgende Hybridisierung nach Ziffer 3924 oder eine Sequenzierung nach Ziffer 3926 zugänglich zu machen. Die Leistung stellt damit einen eigenständigen präparativen Zwischenschritt dar, der die aufgetrennten Fragmente in eine für die weitere Analyse geeignete Form überführt, und wird unabhängig von der konkreten nachfolgenden Nachweismethode gesondert abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 45,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3925 steht für „Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z. B. Dot-Blot, Slot-Blot)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3925 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3925 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.