GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial
Die GOÄ-Ziffer 3920 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 60,33 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3920 vergütet die Isolierung von humanen Nukleinsäuren, also DNA oder RNA, aus dem eingesandten Untersuchungsmaterial und bildet damit den ersten präparativen Schritt jeder molekulargenetischen Untersuchung. Sie wird immer dann angesetzt, wenn aus einer Probe, etwa Blut, Gewebe oder Abstrichmaterial, zunächst die Nukleinsäure für eine nachfolgende Analyse, etwa eine Amplifikation mittels PCR oder eine Sequenzierung, gewonnen werden muss. Die Isolierung ist von der eigentlichen Analyse, beispielsweise dem Verdau mit Restriktionsenzymen nach Ziffer 3921 oder der Amplifikation nach den Ziffern 3922 und 3923, klar zu trennen und wird als eigenständiger, vorgeschalteter Arbeitsschritt gesondert abgerechnet, unabhängig davon, welche molekularbiologische Untersuchung im Anschluss durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 68,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3920 steht für „Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3920 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3920 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.