GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym
Die GOÄ-Ziffer 3921 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 10,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3921 erfasst den Verdau, also die enzymatische Spaltung, isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen und wird je eingesetztem Enzym berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen molekulargenetischer Diagnostik die DNA an definierten Erkennungssequenzen gezielt in Fragmente zerlegt werden muss, etwa zur Vorbereitung einer anschließenden elektrophoretischen Auftrennung nach Ziffer 3925 oder einer Hybridisierung nach Ziffer 3924. Da die Abrechnung je Enzym erfolgt, ist bei Einsatz mehrerer Restriktionsenzyme in einem Untersuchungsgang die Ziffer entsprechend mehrfach anzusetzen. Die Leistung baut auf der vorausgehenden Isolierung der Nukleinsäuren nach Ziffer 3920 auf und stellt einen eigenständigen, präparativen Zwischenschritt vor der eigentlichen Fragmentanalyse dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 11,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3921 steht für „Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3921 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3921 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.