GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
Die GOÄ-Ziffer 3922 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 33,52 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3922 vergütet die Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mittels Polymerasekettenreaktion, kurz PCR. Sie wird angesetzt, wenn geringe Mengen an DNA oder RNA aus dem Untersuchungsmaterial gezielt vervielfältigt werden müssen, um sie einer nachfolgenden Analyse, etwa dem Nachweis eines Erregers, einer Mutation oder eines Genabschnitts, zugänglich zu machen. Die Standard-PCR nach dieser Ziffer ist von der geschachtelten PCR, der sogenannten nested PCR nach Ziffer 3923, abzugrenzen, die als zusätzlicher, sensitiverer Amplifikationsschritt bei besonders geringen Ausgangsmengen oder erhöhten Anforderungen an die Nachweisgrenze zum Einsatz kommt. Die Ziffer 3922 setzt die vorausgegangene Isolierung der Nukleinsäuren nach Ziffer 3920 voraus und stellt den zentralen Vervielfältigungsschritt der molekularen Diagnostik dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 37,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3922 steht für „Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3922 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3922 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.