GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Tissue-polypeptide-Antigen (TPA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 11. Nukleinsäuren und ihre Metabolite
Die GOÄ-Ziffer 3911.H3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tissue-polypeptide-Antigen (TPA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 11. Nukleinsäuren und ihre Metabolite“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3911.H3 betrifft die Bestimmung des Tissue-Polypeptide-Antigens, kurz TPA, mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. TPA ist ebenfalls ein unspezifischer Proliferationsmarker, der bei verschiedenen soliden Tumoren erhöht sein kann und daher vor allem ergänzend zu organspezifischeren Markern in der Verlaufskontrolle eingesetzt wird, wenn eine allgemeine Einschätzung der Tumorzellaktivität gewünscht ist. Anwendung findet die Ziffer somit typischerweise in der onkologischen Nachsorge als Zusatzparameter neben spezifischeren Markern wie CEA oder Ca-Antigenen, weniger als eigenständiges Diagnosekriterium. Die Doppelbestimmung sichert die Reproduzierbarkeit des Messwerts, die aktuelle Bezugskurve die korrekte Kalibrierung des jeweiligen Testlaufs gegen den gültigen Referenzstandard.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3911.H3 steht für „Tissue-polypeptide-Antigen (TPA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 11. Nukleinsäuren und ihre Metabolite“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3911.H3 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3911.H3 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.