GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)
Die GOÄ-Ziffer 3923 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 67,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3923 erfasst die Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mittels geschachtelter Polymerasekettenreaktion, der sogenannten nested PCR. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine einfache PCR nach Ziffer 3922 nicht ausreichend sensitiv oder spezifisch ist und durch einen zweiten, in das erste Amplifikat hinein verschachtelten Amplifikationsschritt die Nachweisempfindlichkeit erhöht werden soll, etwa bei sehr geringen Ausgangsmengen an Zielsequenz oder zur zusätzlichen Bestätigung eines Befundes. Die nested PCR stellt damit gegenüber der einfachen PCR einen methodisch aufwendigeren, zusätzlichen Untersuchungsschritt dar und wird gesondert neben Ziffer 3922 angesetzt, wenn dieser zweite Amplifikationszyklus tatsächlich durchgeführt wird, nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung des ersten Schritts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 75,77 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3923 steht für „Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3923 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3923 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.