GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3908.H3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3908.H3 vergütet die Bestimmung des prostataspezifischen Antigens, kurz PSA, mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. PSA ist der zentrale Laborparameter in der Früherkennung, Diagnostik und Verlaufskontrolle des Prostatakarzinoms und wird zudem zur Therapieüberwachung nach operativer oder strahlentherapeutischer Behandlung eingesetzt, wobei ein postoperativer Wiederanstieg als Hinweis auf ein Rezidiv gilt. Da auch gutartige Prostatavergrößerungen oder Entzündungen den Wert erhöhen können, wird die Bestimmung stets im klinischen Kontext, etwa gemeinsam mit der digital-rektalen Untersuchung, interpretiert. Doppelbestimmung und aktuelle Bezugskurve sichern hierbei die analytische Genauigkeit und Vergleichbarkeit der Werte im Verlauf ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3908.H3 steht für „Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3908.H3 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3908.H3 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.