GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Speichelgangepithel
Die GOÄ-Ziffer 3849 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Speichelgangepithel“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer steht für den Nachweis von Antikörpern gegen das Epithel der Speicheldrüsengänge, in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz auf entsprechendem Gewebeschnitt. Sie wird im Rahmen der Abklärung eines Sjögren-Syndroms herangezogen, wenn neben der Sicca-Symptomatik von Augen und Mundhöhle eine organspezifische Autoantikörperreaktion gegen Speicheldrüsengewebe mituntersucht werden soll, ergänzend zu SS-A- und SS-B-Antikörpern. Die Bestimmung erfolgt üblicherweise im Verbund mit weiteren Autoantikörpern desselben diagnostischen Ansatzes und dient der Erhärtung der Verdachtsdiagnose bei entsprechender klinischer Konstellation. Abrechnungstechnisch handelt es sich um eine unselbstständige Teilleistung: Die Ziffer teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2 und wird nicht gesondert vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3849 steht für „Speichelgangepithel“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3849 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3849 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.