GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Parietalzellen (PCA)
Die GOÄ-Ziffer 3847 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parietalzellen (PCA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer bezeichnet den Nachweis von Antikörpern gegen die Parietalzellen der Magenschleimhaut (PCA), meist mittels indirekter Immunfluoreszenz auf Magengewebe. Sie wird bei der Abklärung einer Autoimmungastritis Typ A sowie im Rahmen der Diagnostik einer perniziösen Anämie eingesetzt, da PCA-Antikörper gegen die für die Salzsäure- und Intrinsic-Factor-Produktion verantwortlichen Zellen gerichtet sind und mit einem Vitamin-B12-Mangel infolge gestörter Resorption assoziiert sein können. Die Untersuchung erfolgt typischerweise im Verbund mit weiteren organspezifischen Autoantikörpern desselben Ansatzes, etwa bei unklarer megaloblastärer Anämie. Eine eigene Gebühr fällt nicht an: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3847 steht für „Parietalzellen (PCA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3847 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3847 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.