GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thyreoglobulin
Die GOÄ-Ziffer 3852 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thyreoglobulin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Thyreoglobulin (Tg-Antikörper), meist mittels indirekter Immunfluoreszenz. Sie wird bei der Abklärung von Schilddrüsenautoimmunerkrankungen eingesetzt, insbesondere ergänzend zu den Thyroperoxidase-Antikörpern (vgl. Nummer 3843), etwa bei Hashimoto-Thyreoiditis oder Morbus Basedow, sowie zur Beurteilung, ob erhöhte Thyreoglobulin-Werte in der Tumornachsorge durch Autoantikörper verfälscht sein könnten. Die Bestimmung erfolgt typischerweise gemeinsam mit weiteren schilddrüsen- und organspezifischen Antikörpern desselben Untersuchungsansatzes. Eine eigenständige Gebühr ist nicht vorgesehen: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, unabhängig von der Anzahl weiterer gleichzeitig bestimmter Antikörperspezifitäten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3852 steht für „Thyreoglobulin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3852 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3852 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.