GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mikrosomen (Leber, Niere)
Die GOÄ-Ziffer 3844 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikrosomen (Leber, Niere)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen mikrosomale Antigene von Leber und Niere (Leber-Nieren-Mikrosomen-Antikörper, LKM), üblicherweise mittels indirekter Immunfluoreszenz auf entsprechendem Gewebeschnitt. Sie kommt bei der Abklärung unklarer Transaminasenerhöhungen zum Einsatz, insbesondere bei Verdacht auf eine Autoimmunhepatitis Typ 2, für die LKM-Antikörper charakteristisch sind, häufig bei jüngeren Patienten. Von Nummer 3843, die ebenfalls mikrosomale Antikörper betrifft, unterscheidet sie sich durch das Zielorgan: dort Schilddrüse, hier Leber und Niere. Die Bestimmung erfolgt regelhaft im Verbund mit weiteren leberassoziierten Autoantikörpern. Eine eigenständige Gebühr entsteht nicht: Die Nummer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3844 steht für „Mikrosomen (Leber, Niere)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3844 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3844 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.