GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mitochondrien (AMA)
Die GOÄ-Ziffer 3845 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mitochondrien (AMA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Mitochondrien (antimitochondriale Antikörper, AMA), in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz auf Gewebeschnitten. Sie ist die zentrale Untersuchung bei Verdacht auf eine primär biliäre Cholangitis, bei der AMA in hohem Titer als serologisches Leitmerkmal gelten, und wird bei entsprechender cholestatischer Konstellation unklarer Ursache angefordert. Die Bestimmung wird meist zusammen mit weiteren leber- und organspezifischen Autoantikörpern desselben Untersuchungsansatzes durchgeführt, etwa zur Abgrenzung gegenüber einer Autoimmunhepatitis. Eine gezielte Subtypisierung der AMA erfolgt gesondert (vgl. Nummer 3872). Vergütet wird die Leistung nicht eigenständig, sondern als Teil der Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl und Gebühr zusammen mit Nummer 3826.H2.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3845 steht für „Mitochondrien (AMA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3845 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3845 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.