GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LDH), Elektrophorese oder Immunpräzipitation, je Ansatz
Die GOÄ-Ziffer 3785 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LDH), Elektrophorese oder Immunpräzipitation, je Ansatz“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die Differenzierung von Isoenzymen, beispielhaft genannt sind alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase und LDH, mittels Elektrophorese oder Immunpraezipitation. Sie wird angewendet, wenn die Organherkunft einer erhoehten Enzymaktivitaet, etwa bei Verdacht auf einen Myokardschaden im Fall der Creatinkinase oder bei diagnostischer Abklaerung von LDH-Erhoehungen, mittels dieser Trennverfahren aufgeklaert werden soll. Die Legende sieht die Abrechnung je Ansatz vor. Von der chemischen oder thermischen Hemmung beziehungsweise Faellung als Methode, die ueber eine andere Position abgebildet wird, unterscheidet sich diese Ziffer durch das methodische Vorgehen mittels Elektrophorese oder Immunpraezipitation sowie durch den erweiterten Kreis der erfassten Enzyme, der hier ausdruecklich auch Creatinkinase und LDH einschliesst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3785 steht für „Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LDH), Elektrophorese oder Immunpräzipitation, je Ansatz“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3785 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3785 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.