GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (L/S-Quotient)
Die GOÄ-Ziffer 3782 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (L/S-Quotient)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung des Lecithin/Sphingomyelin-Quotienten (L/S-Quotient) im Fruchtwasser. Sie wird im Rahmen der praenatalen Diagnostik angewendet, wenn nach Amniozentese die Reife der fetalen Lunge beurteilt werden soll, da das Verhaeltnis dieser beiden Phospholipide Rueckschluesse auf die Surfactant-Produktion und damit die Lungenreife des ungeborenen Kindes erlaubt. Die Legende benennt den Quotienten als solchen, ohne ein spezifisches Analyseverfahren vorzugeben. Von der isolierten Bestimmung einzelner Phospholipide ist diese Ziffer dadurch abgegrenzt, dass hier gezielt das Verhaeltnis beider Substanzen zueinander gebildet und bewertet wird. Die Leistung wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal angesetzt und ist eine spezialisierte Einzelleistung der geburtshilflichen Laboranalytik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3782 steht für „Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (L/S-Quotient)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3782 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3782 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.