GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE)
Die GOÄ-Ziffer 3786 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 14,75 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung des Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin-I-Convertase, ACE). Sie wird angewendet, wenn der ACE-Spiegel im Serum als laborchemischer Parameter benoetigt wird, etwa im Rahmen der Diagnostik und Verlaufsbeurteilung granulomatoeser Erkrankungen, bei denen dieses Enzym als Aktivitaetsmarker herangezogen wird. Die Legende benennt lediglich den Analyten samt seiner gebraeuchlichen Bezeichnungen, ohne ein bestimmtes Messverfahren festzulegen, sodass die Position unabhaengig von der konkreten laborinternen Methodik angesetzt werden kann. Sie ist als eigenstaendiger Einzelparameter von anderen Enzymbestimmungen des Kapitels klar abgegrenzt und wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal berechnet, in der Regel im Rahmen einer gezielten Verdachtsdiagnostik und nicht als Routineparameter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 14,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 16,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3786 steht für „Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3786 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3786 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.