GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Organisches Säurenprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Massenspektromie
Die GOÄ-Ziffer 3783 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Organisches Säurenprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Massenspektromie“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die Erstellung eines organischen Saeurenprofils mittels Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Massenspektrometrie. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Stoffwechseldiagnostik, etwa bei Verdacht auf eine organische Azidurie oder eine andere angeborene Stoffwechselstoerung, ein breites Spektrum organischer Saeuren gleichzeitig erfasst werden soll, meist aus Urin. Die Legende laesst beide genannten Methoden, Gaschromatographie und die kombinierte Gaschromatographie-Massenspektrometrie, gleichermassen als Grundlage der Leistung zu, ohne dass eine der beiden gesondert zu bewerten waere. Von Einzelbestimmungen einzelner organischer Saeuren ueber andere Positionen ist diese Ziffer dadurch abgegrenzt, dass hier ein gesamtes Profil im Rahmen einer Untersuchung erstellt wird. Die Leistung wird je erstelltem Profil einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3783 steht für „Organisches Säurenprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Massenspektromie“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3783 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3783 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.