GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Chymotrypsin (Stuhl)
Die GOÄ-Ziffer 3787 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chymotrypsin (Stuhl)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die Bestimmung von Chymotrypsin im Stuhl. Sie wird angewendet, wenn die exokrine Funktion der Bauchspeicheldruese beurteilt werden soll, da Chymotrypsin als pankreatisches Verdauungsenzym im Stuhl nachweisbar ist und eine verminderte Aktivitaet auf eine exokrine Pankreasinsuffizienz hinweisen kann. Die Legende legt das Untersuchungsmaterial ausdruecklich als Stuhl fest, sodass eine Bestimmung desselben Enzyms aus anderem Material nicht unter diese Ziffer faellt. Von anderen Parametern der Pankreasfunktionsdiagnostik, die ueber eigene Positionen abgebildet werden, ist diese Bestimmung als spezifischer Einzelparameter abzugrenzen. Die Leistung wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal angesetzt und dient vor allem der nicht invasiven Abklaerung der exokrinen Pankreasfunktion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3787 steht für „Chymotrypsin (Stuhl)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3787 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3787 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.