GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder thermische Hemmung oder Fällung, je Ansatz
Die GOÄ-Ziffer 3784 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder thermische Hemmung oder Fällung, je Ansatz“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 10,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Differenzierung von Isoenzymen, beispielhaft genannt sind alkalische Phosphatase und Alpha-Amylase, mittels chemischer oder thermischer Hemmung beziehungsweise Faellung. Sie wird angewendet, wenn eine erhoehte Gesamtaktivitaet eines Enzyms hinsichtlich ihrer Organherkunft weiter aufgeschluesselt werden soll, etwa um zwischen Leber-, Knochen- oder Speicheldruesenanteil zu unterscheiden. Die Legende gibt vor, dass die Leistung je Ansatz abgerechnet wird, also fuer jeden einzelnen Untersuchungsansatz gesondert. Methodisch beschraenkt sich die Position ausdruecklich auf chemische oder thermische Hemmung sowie Faellungsverfahren; die elektrophoretische oder immunpraezipitative Isoenzymdifferenzierung derselben oder weiterer Enzyme, etwa Creatinkinase und LDH, ist ueber die inhaltlich benachbarte Position mit anderer Methodik abgebildet und davon klar abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 11,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3784 steht für „Isoenzyme (z. B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder thermische Hemmung oder Fällung, je Ansatz“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3784 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3784 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.