GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Laktat, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3781 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Laktat, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 14,75 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die photometrische Bestimmung von Laktat. Sie wird angewendet, wenn eine Laktaterhoehung als Ausdruck einer anaeroben Stoffwechsellage abgeklaert werden soll, etwa im Rahmen einer Kreislauf- oder Sepsisdiagnostik, bei Verdacht auf eine Laktatazidose oder zur Beurteilung der Stoffwechsellage nach koerperlicher Belastung. Die Legende schreibt das photometrische Verfahren als Methode fest, sodass andere Messmethoden fuer Laktat nicht unter diese Ziffer fallen. Der Parameter Laktat ist von anderen organischen Saeuren, die im Rahmen umfassenderer Profile erfasst werden, als eigenstaendige Einzelbestimmung abzugrenzen. Die Leistung wird je durchgefuehrter Messung einmal angesetzt und dient vor allem der raschen laborchemischen Einschaetzung der Stoffwechsel- und Perfusionslage.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 14,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 16,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3781 steht für „Laktat, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3781 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3781 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.