GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kreatin
Die GOÄ-Ziffer 3780 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kreatin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung von Kreatin als eigenstaendigen Analyten, klar abzugrenzen vom Abbauprodukt Kreatinin, das ueber eine andere Position abgerechnet wird. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen von Muskel- oder Stoffwechseldiagnostik der Kreatinspiegel als Parameter des Energiestoffwechsels der Muskulatur bestimmt werden soll, etwa bei Fragestellungen zu Muskelerkrankungen oder zur Beurteilung der Nierenfunktion in Zusammenschau mit anderen Parametern. Die Legende benennt lediglich den Analyten, ohne ein bestimmtes Messverfahren vorzugeben, sodass die Position unabhaengig von der laborinternen Methodik angesetzt werden kann. Sie stellt eine gezielte Einzelbestimmung dar und wird je durchgefuehrter Messung einmal berechnet, getrennt von der routinemaessigen Kreatininbestimmung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3780 steht für „Kreatin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3780 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3780 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.