GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ
Die GOÄ-Ziffer 3779 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position beschreibt den qualitativen Nachweis von Homogentisinsaeure mittels Farbreaktion und visueller Beurteilung. Sie kommt typischerweise bei der Abklaerung einer Alkaptonurie zum Einsatz, einer Stoffwechselerkrankung, bei der Homogentisinsaeure im Urin nicht weiter abgebaut wird und sich dort nachweisen laesst. Die Legende legt sowohl die Methode fest, naemlich eine Farbreaktion mit anschliessender visueller Auswertung, als auch den qualitativen Charakter der Untersuchung, sodass kein quantitativer Messwert erhoben wird. Eine quantitative oder instrumentell-photometrische Bestimmung desselben Analyten waere von dieser Ziffer nicht gedeckt und muesste gegebenenfalls anders abgebildet werden. Die Ziffer wird je durchgefuehrtem Nachweis einmal angesetzt und stellt eine gezielte Einzeluntersuchung im Rahmen der Stoffwechseldiagnostik dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3779 steht für „Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3779 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3779 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.