GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3778 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die manuelle, photometrische Bestimmung der Glutamatdehydrogenase (GLDH). Sie wird angewendet, wenn dieses mitochondriale Leberenzym zur weiteren Differenzierung einer Leberzellschaedigung bestimmt werden soll, da es als Marker fuer tiefer liegende, insbesondere zentrilobulaere Zellnekrosen der Leber gilt und damit ueber die klassischen Transaminasen hinausgehende Zusatzinformation liefert. Die Legende schreibt ausdruecklich das manuelle, photometrische Verfahren vor, sodass automatisierte oder anders methodisch durchgefuehrte Bestimmungen nicht unter diese Ziffer fallen wuerden. Von anderen Leberenzymbestimmungen wie Transaminasen oder alkalischer Phosphatase, die ueber eigene Positionen abgebildet werden, ist die GLDH-Bestimmung als eigenstaendiger Parameter klar zu unterscheiden. Die Leistung wird je Bestimmung einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3778 steht für „Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3778 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3778 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.