GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsverfahren 7. Substrate, Metabolite, Enzyme
Die GOÄ-Ziffer 3768 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsverfahren 7. Substrate, Metabolite, Enzyme“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position beschreibt die Isolierung von Immunglobulin M aus einer Probe unter Einsatz chromatographischer Trennverfahren. Sie wird angewendet, wenn IgM als eigene Fraktion aus einem Serum- oder Koerperfluessigkeitsgemisch praeparativ abgetrennt werden muss, etwa um es anschliessend gesondert quantitativ oder qualitativ weiter zu untersuchen. Die Legende beschraenkt sich ausdruecklich auf chromatographische Untersuchungsverfahren als Methode; andere Trennprinzipien wie Praezipitation oder Elektrophorese sind von dieser Ziffer nicht erfasst und muessten, sofern vorgesehen, ueber andere Positionen abgebildet werden. Inhaltlich handelt es sich um einen vorbereitenden beziehungsweise eigenstaendigen laborchemischen Arbeitsschritt der Immunglobulin-Diagnostik, der von der reinen quantitativen IgM-Bestimmung abzugrenzen ist, da hier die Isolierung selbst die abzurechnende Leistung darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3768 steht für „Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsverfahren 7. Substrate, Metabolite, Enzyme“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3768 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3768 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.