GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ammoniak (NH 4)
Die GOÄ-Ziffer 3774 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ammoniak (NH 4)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 14,75 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die laborchemische Bestimmung von Ammoniak (NH4) in einer Koerperfluessigkeit, in der Regel Blut oder Plasma. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein erhoehter Ammoniakspiegel als Ursache oder Begleitbefund einer Stoffwechselstoerung oder einer neurologischen Symptomatik abgeklaert werden soll. Die Legende benennt ausschliesslich den Analyten Ammoniak, ohne ein bestimmtes Messverfahren vorzugeben, sodass die Position unabhaengig von der konkreten laborinternen Methodik einmal je Bestimmung angesetzt wird. Abzugrenzen ist sie von anderen stickstoffhaltigen Metaboliten wie Harnstoff oder Kreatinin, die ueber eigene Ziffern abgebildet werden. Innerhalb des Kapitels Substrate, Metabolite, Enzyme steht sie fuer die gezielte Einzelbestimmung dieses spezifischen Parameters und nicht fuer ein umfassenderes Stoffwechselprofil.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 14,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 16,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3774 steht für „Ammoniak (NH 4)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3774 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3774 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.