GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3775 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die spektralphotometrische Bestimmung von Bilirubin im Fruchtwasser bei der Wellenlaenge beziehungsweise Extinktion E450. Angewendet wird sie im Rahmen der praenatalen Diagnostik, wenn nach Amniozentese der Bilirubingehalt des Fruchtwassers gemessen werden soll, um Rueckschluesse auf eine fetale Haemolyse zu ziehen. Die Legende legt das Messverfahren ausdruecklich fest: spektralphotometrisch bei E450, sodass andere photometrische oder chromatographische Bilirubin-Bestimmungsmethoden nicht unter diese Ziffer fallen. Sie ist strikt von der Bilirubin-Bestimmung im Blut oder Serum zu unterscheiden, da hier ausschliesslich das Fruchtwasser als Untersuchungsmaterial vorgesehen ist. Die Ziffer wird je durchgefuehrter Messung einmal angesetzt und stellt eine spezialisierte Einzelleistung der praenatalen Laboranalytik dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3775 steht für „Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3775 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3775 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.