GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3767 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die quantitative Bestimmung von Tumornekrosefaktor (TNF) mittels Ligandenassay, also einem Immunoassay-Verfahren mit spezifischer Bindungsreaktion. In der Leistungslegende ist ausdruecklich festgehalten, dass die Doppelbestimmung sowie das Mitfuehren einer aktuellen Bezugskurve (Kalibrationskurve) Bestandteil der Position sind und nicht gesondert berechnet werden koennen. Angewendet wird die Ziffer, wenn im Rahmen einer entzuendlichen, septischen oder immunologischen Fragestellung der Zytokinspiegel TNF im Serum oder Plasma laborchemisch quantifiziert werden soll. Die Abrechnung setzt voraus, dass tatsaechlich ein Ligandenassay mit Kalibration durchgefuehrt wurde; ein einfacher qualitativer Nachweis oder ein methodisch abweichendes Verfahren faellt nicht unter diese Legende. Die Position steht im Kontext weiterer laborchemischer Einzelbestimmungen des Kapitels M und wird je Untersuchungsgang einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3767 steht für „Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3767 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3767 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.