GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Citrat, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3776 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Citrat, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die photometrische Bestimmung von Citrat in einer Probe, typischerweise Urin oder Ejakulat. In der Praxis wird sie angesetzt, wenn der Citratgehalt als diagnostischer Parameter benoetigt wird, etwa im Zusammenhang mit der Abklaerung von Harnsteinleiden, bei denen ein erniedrigter Citratspiegel eine Rolle spielen kann, oder im Rahmen andrologischer Fragestellungen zur Beurteilung der Samenfluessigkeit. Die Legende gibt das photometrische Verfahren als Methode vor, sodass abweichende Bestimmungsarten nicht unter diese Position fallen. Von anderen organischen Saeuren oder Metaboliten, die eigene Ziffern besitzen, ist Citrat als spezifischer Einzelparameter klar abgegrenzt. Die Leistung wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3776 steht für „Citrat, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3776 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3776 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.