GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3765 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung des sexualhormonbindenden Globulins, kurz SHBG, erfolgt mittels Ligandenassay einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. SHBG bindet im Blut zirkulierende Sexualhormone wie Testosteron und Östradiol und beeinflusst damit deren biologisch verfügbaren, freien Anteil. In der Praxis wird die Bestimmung vor allem im Rahmen der endokrinologischen Diagnostik eingesetzt, etwa zur Abklärung von Zyklusstörungen, Hyperandrogenämie, Fertilitätsstörungen oder bei Verdacht auf hormonelle Störungen, bei denen die alleinige Messung der Gesamthormonspiegel keine ausreichende Aussage zulässt und der freie, biologisch aktive Hormonanteil rechnerisch über den SHBG-Wert eingeordnet werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3765 steht für „Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3765 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3765 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.