GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese
Die GOÄ-Ziffer 3764 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese trennt Proteine in einem Polyacrylamidgel unter Zusatz von SDS nach ihrem Molekulargewicht auf und stellt das entstehende Bandenmuster dar. Angewendet wird das Verfahren in der Praxis zur Analyse der Proteinzusammensetzung einer Probe, etwa zur Charakterisierung pathologischer Eiweißmuster oder zur Vorbereitung weiterführender Untersuchungen. Im Unterschied zur SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion, dem Westernblot (Nummer 3763), erschöpft sich 3764 in der reinen elektrophoretischen Auftrennung nach Molekulargewicht, ohne dass anschließend eine spezifische immunologische Identifizierung einzelner Proteine erfolgt. Sie stellt damit das methodische Grundverfahren dar, auf dem der spezifischere Westernblot aufbaut.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3764 steht für „SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3764 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3764 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.