GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z. B. Westernblot)
Die GOÄ-Ziffer 3763 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z. B. Westernblot)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion, wie sie beim Westernblot durchgeführt wird, trennt Proteine zunächst elektrophoretisch nach ihrem Molekulargewicht auf und weist anschließend gezielt einzelne Proteine mittels spezifischer Antikörperreaktion nach. In der Praxis wird dieses Verfahren eingesetzt, wenn ein bestimmtes Protein oder Antigen aus einem komplexen Proteingemisch spezifisch identifiziert werden soll, etwa zur Bestätigung serologischer Befunde bei bestimmten Infektionskrankheiten oder zum Nachweis spezifischer Autoantikörper-Zielstrukturen. Gegenüber der reinen SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese (Nummer 3764), die nur die Auftrennung nach Molekulargewicht leistet, kommt bei 3763 die zusätzliche immunologische Nachweisreaktion hinzu, die eine spezifische Identifizierung einzelner Banden ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3763 steht für „SDS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z. B. Westernblot)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3763 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3763 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.