GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und visuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 3762 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und visuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Der qualitative Nachweis schwefelhaltiger Aminosäuren, namentlich Cystin, Cystein und Homocystin, mittels Farbreaktion und visueller Auswertung wird je Aminosäurenbestimmung angesetzt. In der Praxis dient dieser Nachweis der Abklärung angeborener Stoffwechselstörungen des Aminosäurehaushalts, etwa der Cystinurie oder der Homocystinurie, bei denen die betroffenen Aminosäuren vermehrt im Urin oder Blut auftreten und unbehandelt zu Folgeschäden wie Nierensteinen oder Gefäßveränderungen führen können. Da die Ziffer je Aminosäurenbestimmung gesondert gezählt wird, kann sie mehrfach angesetzt werden, wenn mehrere der genannten schwefelhaltigen Aminosäuren jeweils einzeln mittels der visuellen Farbreaktionsmethode untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3762 steht für „Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und visuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3762 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3762 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.