GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Protein im Urin, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3760 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Protein im Urin, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die photometrische Bestimmung von Protein im Urin misst die Gesamteiweißmenge, die über den Urin ausgeschieden wird, mittels photometrischer Methode. Angewendet wird die Untersuchung zur Abklärung einer Proteinurie, also einer vermehrten Eiweißausscheidung, die auf eine Nierenerkrankung, insbesondere eine glomeruläre oder tubuläre Schädigung, hinweisen kann. In der Praxis dient sie sowohl der Erstdiagnostik bei Verdacht auf eine Nierenfunktionsstörung als auch der Verlaufskontrolle bekannter Nierenerkrankungen. Von der nachfolgenden Proteinelektrophorese im Urin (Nummer 3761) unterscheidet sich die Ziffer dadurch, dass hier lediglich die Gesamtproteinmenge quantifiziert wird, während die Elektrophorese zusätzlich das Muster der einzelnen Eiweißfraktionen auftrennt und beurteilt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3760 steht für „Protein im Urin, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3760 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3760 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.