GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3759 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung von Präalbumin mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden erfasst dieses Transportprotein, das unter anderem am Transport von Schilddrüsenhormonen und Vitamin A beteiligt ist. In der Praxis wird Präalbumin vor allem als Marker der aktuellen Ernährungs- und Syntheseleistung der Leber herangezogen, da es aufgrund seiner kurzen Halbwertszeit rascher auf Veränderungen des Ernährungszustands oder der Leberfunktion reagiert als andere Serumproteine wie Albumin. Die Bestimmung kommt daher insbesondere bei der Beurteilung des Ernährungszustands, etwa im Rahmen einer Mangelernährung oder bei schweren Allgemeinerkrankungen, sowie zur Verlaufskontrolle der Leberfunktion zum Einsatz.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3759 steht für „Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3759 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3759 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.