GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Myoglobin, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3756 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myoglobin, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung von Myoglobin mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve, über Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden liefert im Gegensatz zum qualitativen Agglutinationsnachweis (Nummer 3755) einen quantitativen Messwert für die Myoglobinkonzentration. Angewendet wird die Untersuchung, wenn nicht nur festgestellt werden soll, ob Myoglobin vorhanden ist, sondern in welcher Konzentration, etwa zur genaueren Verlaufsbeurteilung einer Muskel- oder Herzmuskelschädigung oder zur Abschätzung des Ausmaßes einer Rhabdomyolyse. Die quantitative Methode erlaubt damit eine differenziertere klinische Einordnung als der reine qualitative Nachweis und wird entsprechend dann angesetzt, wenn eine genaue Zahlenangabe für die weitere Diagnostik oder Verlaufskontrolle benötigt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3756 steht für „Myoglobin, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3756 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3756 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.