GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest
Die GOÄ-Ziffer 3758 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Der Phenylalanin-Nachweis mittels Guthrie-Test, einem Bakterienwachstumstest, misst die Konzentration der Aminosäure Phenylalanin anhand des Wachstumsverhaltens spezieller Bakterienstämme auf einem mit der Probe versetzten Nährboden. In der Praxis wird der Test klassisch im Rahmen des Neugeborenenscreenings zur Früherkennung der Phenylketonurie eingesetzt, einer angeborenen Stoffwechselstörung, bei der Phenylalanin nicht ausreichend abgebaut werden kann und unbehandelt zu schweren Entwicklungsstörungen führt. Die bakterielle Wachstumsmethode ist dabei das namensgebende, historisch etablierte Verfahren dieser Ziffer und unterscheidet sie methodisch von photometrischen oder chromatographischen Aminosäurebestimmungen, wie sie bei anderen Positionen dieses Abschnitts zum Einsatz kommen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3758 steht für „Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3758 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3758 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.