GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Myoglobin, Agglutination, qualitativ
Die GOÄ-Ziffer 3755 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myoglobin, Agglutination, qualitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Der qualitative Nachweis von Myoglobin mittels Agglutination weist das Vorhandensein dieses Muskelproteins in einer Probe nach, ohne dessen Konzentration zu quantifizieren. In der Praxis dient der Nachweis der raschen orientierenden Abklärung einer Muskelschädigung, etwa bei Verdacht auf einen Herzinfarkt in der Frühphase oder bei anderen Zuständen mit Zerstörung von Muskelgewebe, da Myoglobin frühzeitig aus geschädigten Muskelzellen freigesetzt wird. Die Ziffer ist von der quantitativen Ligandenassay-Bestimmung des Myoglobins (Nummer 3756) dadurch abgegrenzt, dass hier lediglich ein positiver oder negativer Nachweis mittels Agglutinationsreaktion erfolgt, während die genaue Konzentration erst mit der aufwendigeren Ligandenassay-Methode bestimmt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3755 steht für „Myoglobin, Agglutination, qualitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3755 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3755 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.