GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mikroglobuline (Alpha 1, Beta2), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 3754 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroglobuline (Alpha 1, Beta2), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung von Mikroglobulinen, insbesondere Alpha-1- und Beta-2-Mikroglobulin, erfolgt mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve, über Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden. In der Praxis werden diese kleinen Eiweiße vor allem zur Beurteilung der Nierenfunktion herangezogen, da ihre Konzentration im Blut oder Urin Rückschlüsse auf die glomeruläre Filtration beziehungsweise die tubuläre Rückresorption der Niere zulässt, sowie ergänzend bei bestimmten hämatologischen oder entzündlichen Fragestellungen, bei denen erhöhte Werte auf eine gesteigerte Zellumsatzrate hindeuten können. Die Ziffer wird je nachgewiesenem Mikroglobulin gesondert angesetzt und dient damit einer differenzierten funktionellen Beurteilung jenseits der Standardnierenwerte.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3754 steht für „Mikroglobuline (Alpha 1, Beta2), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3754 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3754 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.