GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lipidelektrophorese, qualitativ
Die GOÄ-Ziffer 3728 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lipidelektrophorese, qualitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die qualitative Lipidelektrophorese trennt die Lipoproteine des Serums oder Plasmas elektrophoretisch auf und beurteilt das entstehende Bandenmuster ohne quantitative Auswertung der einzelnen Fraktionen. In der Praxis dient sie einer orientierenden Einschätzung des Lipoproteinmusters, etwa um grob zu erkennen, ob eine auffällige Verschiebung einzelner Lipoproteinklassen vorliegt, bevor gegebenenfalls eine genauere, quantitative Untersuchung veranlasst wird. Die Ziffer ist von der quantitativen Lipidelektrophorese (Nummer 3729) dadurch abgegrenzt, dass hier lediglich das Muster beurteilt, nicht aber der Anteil der einzelnen Fraktionen zahlenmäßig bestimmt wird, und stellt damit die einfachere, weniger aufwendige Variante der elektrophoretischen Lipoproteinuntersuchung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3728 steht für „Lipidelektrophorese, qualitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3728 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3728 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.