GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fettsäuren, Gaschromatographie
Die GOÄ-Ziffer 3726 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fettsäuren, Gaschromatographie“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die gaschromatographische Bestimmung von Fettsäuren erfasst das Fettsäuremuster einer Probe mittels Gaschromatographie und liefert damit ein differenziertes Bild der vorhandenen gesättigten und ungesättigten Fettsäuren. In der Praxis wird die Untersuchung eingesetzt, wenn spezifische Störungen des Fettstoffwechsels oder der Fettsäureverwertung abgeklärt werden sollen, die über die einfache Bestimmung von Gesamtcholesterin oder Triglyceriden hinausgehen, etwa bei Verdacht auf angeborene Stoffwechseldefekte des Fettsäureabbaus oder zur ernährungsmedizinischen Beurteilung der Fettsäurezusammensetzung. Die gaschromatographische Methode grenzt die Ziffer methodisch von anderen lipidbezogenen Bestimmungen wie der Lipidelektrophorese ab, da sie eine Auftrennung und quantitative Erfassung einzelner Fettsäuren statt einer Klassentrennung der Lipoproteine ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3726 steht für „Fettsäuren, Gaschromatographie“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3726 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3726 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.