GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation
Die GOÄ-Ziffer 3727 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 680 Punkten bewertet; das entspricht 39,64 € beim einfachen und 45,58 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Fraktionierung der Lipoproteine mittels Ultrazentrifugation trennt die im Blut zirkulierenden Lipoproteine anhand ihrer Dichte in einzelne Fraktionen auf. Angewendet wird das Verfahren, wenn eine detaillierte Analyse der Lipoproteinzusammensetzung erforderlich ist, die über die Routinebestimmung von Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin hinausgeht, etwa zur genauen Klassifizierung komplexer Fettstoffwechselstörungen. Die Ultrazentrifugation gilt dabei als aufwendigeres, aber präziseres Trennverfahren im Vergleich zur elektrophoretischen Auftrennung (Lipidelektrophorese, Nummern 3728 und 3729) und wird deshalb gezielt eingesetzt, wenn eine besonders differenzierte, dichtebasierte Fraktionierung der Lipoproteine für die weitere diagnostische oder therapeutische Einordnung benötigt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 39,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 45,58 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 51,53 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3727 steht für „Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3727 ist mit 680 Punkten bewertet; das entspricht 39,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 45,58 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3727 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.