GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 3724: D-Xylose, photometrisch

D-Xylose, photometrisch

Die GOÄ-Ziffer 3724 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „D-Xylose, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Der photometrische D-Xylose-Test dient der Beurteilung der Resorptionsfähigkeit des Dünndarms. Nach Gabe der Testsubstanz D-Xylose wird deren Konzentration photometrisch in Blut oder Urin gemessen, um festzustellen, ob eine ausreichende Aufnahme über die Darmschleimhaut erfolgt. In der Praxis kommt die Untersuchung bei Verdacht auf ein Malabsorptionssyndrom zum Einsatz, etwa zur Abklärung chronischer Durchfälle, unklarer Gewichtsverluste oder eines Verdachts auf eine Dünndarmerkrankung, bei der die Resorptionsleistung der Darmschleimhaut differenzialdiagnostisch von einer Maldigestion, also einer gestörten Nahrungsspaltung, abgegrenzt werden soll. Die photometrische Bestimmung der Xylosekonzentration liefert dabei den quantitativen Messwert, auf dessen Grundlage die Resorptionsfähigkeit beurteilt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach13,41 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach15,15 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3724

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3724?

Die GOÄ-Ziffer 3724 steht für „D-Xylose, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3724?

Die GOÄ-Ziffer 3724 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3724 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3724?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3724 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.