GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fruktose, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3723 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fruktose, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die photometrische Bestimmung von Fruktose erfasst den Fruchtzuckergehalt einer Probe mittels photometrischer Messmethode. Angewendet wird die Untersuchung in der Praxis vor allem bei Fragestellungen zum Kohlenhydratstoffwechsel, etwa im Rahmen von Fertilitätsdiagnostik, bei Verdacht auf eine Störung des Fruktosestoffwechsels oder in andrologischen Untersuchungen, in denen der Fruktosegehalt des Seminalplasmas Rückschlüsse auf die Funktion der Samenblasen zulässt. Die Ziffer ist von der Fructosaminbestimmung (3722) klar zu unterscheiden: Während Fructosamin ein glykiertes Protein als Verlaufsparameter des Blutzuckers misst, bestimmt 3723 den Einfachzucker Fruktose selbst photometrisch, unabhängig von einer Proteinbindung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3723 steht für „Fruktose, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3723 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3723 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.