GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glykierte Proteine
Die GOÄ-Ziffer 3721 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glykierte Proteine“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung glykierter Proteine erfasst den Anteil von Eiweißen, an die sich Zucker im Blut irreversibel angelagert hat, und dient damit als Marker für die durchschnittliche Blutzuckerbelastung über einen zurückliegenden Zeitraum. Angewendet wird die Untersuchung insbesondere in der Diabetesdiagnostik und -verlaufskontrolle, um die Stoffwechseleinstellung eines Patienten über Wochen hinweg zu beurteilen, unabhängig von kurzfristigen Schwankungen des aktuellen Blutzuckerspiegels. Die Ziffer eröffnet den Abschnitt zum Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsel und steht damit im inhaltlichen Zusammenhang mit den nachfolgenden, spezifischeren Bestimmungen wie Fructosamin oder Fruktose, unterscheidet sich von diesen jedoch dadurch, dass sie allgemein die Glykierung von Proteinen und nicht ein einzelnes definiertes Molekül misst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3721 steht für „Glykierte Proteine“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3721 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3721 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.