GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Osmolalität 5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
Die GOÄ-Ziffer 3716 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osmolalität 5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 3,35 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bestimmung der Osmolalität misst die Gesamtkonzentration gelöster Teilchen in einer Körperflüssigkeit und gibt damit Auskunft über den Wasserhaushalt und die Konzentrationsfähigkeit von Organen wie der Niere. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf Störungen des Flüssigkeits- und Elektrolythaushalts, etwa bei Verdacht auf Diabetes insipidus, bei unklaren Elektrolytentgleisungen oder zur Beurteilung der Konzentrationsleistung der Niere. Die Ziffer steht am Ende des Abschnitts zu Elektrolyten, Wasserhaushalt und physikalischen Untersuchungen und ergänzt damit die vorangehenden Positionen wie Blutgasanalyse, Viskosität, pH-Wert und Bikarbonat um einen weiteren, eigenständigen Parameter zur Beurteilung des Wasser- und Elektrolythaushalts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 3,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,79 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3716 steht für „Osmolalität 5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3716 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 3,35 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3716 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.