GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Bikarbonat
Die GOÄ-Ziffer 3715 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bikarbonat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung von Bikarbonat, einem zentralen Parameter des Säure-Basen-Haushalts. Sie wird angewendet, wenn unabhängig von einer vollständigen Blutgasanalyse gezielt der Bikarbonatgehalt einer Probe ermittelt werden soll, etwa zur Beurteilung metabolischer Kompensationsvorgänge bei respiratorischen oder metabolischen Störungen des Säure-Basen-Gleichgewichts. In der Praxis dient die Bestimmung als eigenständiger laborchemischer Baustein, der Aufschluss über die Pufferkapazität des Organismus gibt und ergänzend zu klinischen Befunden bei Verdacht auf Azidose oder Alkalose herangezogen wird. Die Legende nennt keine weiteren methodischen Vorgaben, sodass die Leistung unabhängig vom eingesetzten Analyseverfahren einheitlich mit dieser Nummer abgerechnet wird, sobald der Bikarbonatwert bestimmt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3715 steht für „Bikarbonat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3715 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3715 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.