GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum
Die GOÄ-Ziffer 3697 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3697 vergütet die Phänotypisierung von Zellen oder den Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren, über die Grundleistung hinausgehenden Antiseren mittels Durchflusszytometrie, je zusätzlichem Antiserum. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer durchflusszytometrischen Untersuchung mehr als die in Ziffer 3696 abgedeckten drei primären Antiseren eingesetzt werden, etwa weil eine differenziertere immunologische Fragestellung eine breitere Markerpalette erfordert. Die amtliche Bestimmung legt ausdrücklich fest, dass Ziffer 3697 nur im Zusammenhang mit Ziffer 3696 berechnet werden kann, also nicht isoliert abgerechnet werden darf, sondern stets als Zuschlagsleistung zur durchflusszytometrischen Grundphänotypisierung zu verstehen ist. Für jedes zusätzliche, über die ersten drei hinausgehende Antiserum wird die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3697 steht für „Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3697 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3697 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.