GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test)
Die GOÄ-Ziffer 3695 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3695 vergütet die Untersuchung der phagozytären Funktion neutrophiler Granulozyten mittels Nitrotetrazolblautest. Angewendet wird der Test bei Verdacht auf eine Störung der bakteriziden Funktion der neutrophilen Granulozyten, insbesondere zur Abklärung einer septischen Granulomatose, bei der die Granulozyten Erreger zwar phagozytieren, aber aufgrund eines Enzymdefekts nicht ausreichend abtöten können. Der Test macht die oxidative Reaktionsfähigkeit der Granulozyten anhand einer Farbstoffreduktion sichtbar und liefert damit eine funktionelle, nicht quantitative Aussage zur intrazellulären Abtötungsleistung der Zellen. Er ergänzt den umfassenderen Granulozytenfunktionstest nach Ziffer 3693 um ein spezifisches, etabliertes Nachweisverfahren für die oxidative Killing-Funktion und wird eigenständig berechnet, wenn er isoliert zur Anwendung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3695 steht für „Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3695 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3695 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.