GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei verschiedenen, primären Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum
Die GOÄ-Ziffer 3696 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei verschiedenen, primären Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3696 erfasst die Phänotypisierung von Zellen oder den Rezeptornachweis auf Zellen mittels Durchflusszytometrie unter Einsatz von bis zu drei verschiedenen, primären Antiseren, wahlweise als Einfach- oder Mehrfachmarkierung. Sie wird angewendet, wenn Zellpopulationen anhand ihrer Oberflächenmerkmale, zum Beispiel Lymphozytenmarker wie CD-Antigene, charakterisiert werden sollen, etwa bei der Diagnostik und Verlaufskontrolle von Immundefekten, lymphoproliferativen Erkrankungen oder zur Bestimmung von Lymphozyten-Subpopulationen. Die durchflusszytometrische Methode erlaubt eine gleichzeitige, quantitative Erfassung mehrerer Zellmarker an großen Zellzahlen. Die Ziffer bildet die Grundleistung für bis zu drei Antiseren; werden weitere Antiseren über diese Anzahl hinaus eingesetzt, ist zusätzlich die Ergänzungsziffer 3697 zu berechnen, die ausschließlich im Zusammenhang mit dieser Grundleistung abrechnungsfähig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3696 steht für „Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei verschiedenen, primären Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3696 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3696 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.