GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung, cooxymetrisch
Die GOÄ-Ziffer 3692 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung, cooxymetrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3692 erfasst die cooxymetrische Bestimmung von Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder der Sauerstoffsättigung. Sie wird angewendet, wenn eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid abgeklärt werden soll, bei Verdacht auf eine Methämoglobinämie, etwa nach bestimmten Medikamenten- oder Chemikalienexpositionen, oder wenn im Rahmen der Blutgasanalyse eine präzise, spektrophotometrisch gemessene Sauerstoffsättigung benötigt wird, die sich von der rein pulsoxymetrisch geschätzten Sättigung unterscheidet. Das cooxymetrische Verfahren misst mehrere Hämoglobinderivate gleichzeitig anhand ihrer charakteristischen Lichtabsorption bei verschiedenen Wellenlängen. Da die Ziffer alle genannten Parameter in einem Untersuchungsgang zusammenfasst, wird sie unabhängig davon, ob einer, zwei oder alle drei Parameter bestimmt werden, als eine Leistung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3692 steht für „Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung, cooxymetrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3692 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3692 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.